AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Vielfruchthof Domstiftsgut Mötzow,
Gutshof 1, D-14778 Beetzseeheide / OT Butzow
Gutshof 1, D-14778 Beetzseeheide / OT Butzow
§ 1 Allgemeines und Geltung der Bedingungen
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB.
Ergänzend gelten die Handelsbräuche für frische, essbare Gartenbauerzeugnisse im nationalen und internationalen Verkehr (COFREUROP) in ihrer neuesten Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, soweit sie nicht durch die nachstehenden Bedingungen abgeändert oder ergänzt werden. Die nachstehenden Bedingungen gehen in jedem Fall vor. Die COFREUROP-Bedingungen können Sie selbstverständlich bei uns anfordern.
Die im Rahmen des Vertragsverhältnis entsprechenden Daten werden gespeichert. Die Behandlung der Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
§ 3 Preise und Zahlung
Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Rechnungen des Verkäufers sind - soweit nicht anders vereinbart - mit Rechnungstellung fällig und ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
Die Verrechnung geleisteter Zahlungen erfolgt gem. § 366 BGB.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer endgültig und vorbehaltslos über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. Wechsel eingelöst wird.
Werden dem Verkäufer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere wenn der Käufer einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks oder Wechsel angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
Bezüglich der Entgeltminderung verweisen wir auf die aktuellen Zahlungs- und Konditionsvereinbarungen.
§ 4 Höhere Gewalt/Lieferung- und Leistungszeit
1. Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Boykott usw. - auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder ihren Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Käufer sowie den Verkäufer, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
2. Wird der Verkäufer von seiner Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
3. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung des konkret nachgewiesenen Verzugsschadens, begrenzt auf insgesamt 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen. Ohne Nachweis eines Schadens können 5 % der Auftragssumme als Schadensersatz verlangt werden, ungeachtet weitergehender Ansprüche.
§ 5 Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 6 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
1. Gegen die Ansprüche der Verkäufers kann der Käufer nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, insoweit es auf einem Anspruch aus dem Kaufvertrag beruht.
§ 7 Gewährleistung
1. Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängelrügen unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Dies gilt auch bei Zuviel- und Zuwenig-Lieferungen sowie bei Falschlieferungen.
2. Für den Fall der Gewährleistungspflicht ist der Verkäufer berechtigt, innerhalb angemessener Frist Ersatz zu liefern. Ist er hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage - bei Verzögerung der Ersatzlieferung, aus Gründen die der Verkäufer zu, vertreten hat oder bei Verweigerung der Ersatzlieferungen - ist der Käufer berechtigt, Wandlung oder Minderung zu verlangen.
3. Verspätet angezeigte Mängel begründen keinerlei Ansprüche gegen den Verkäufer.
4. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit der Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat oder wenn die Gewährleistungshaftung auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruht, welche das Mangelfolgeschadenrisiko einschließt. Ferner gilt die Haftungsbegrenzung nicht, sofern der Verkäufer eine wesentliche Vertragspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat.
§ 8 Haftungsbeschränkung
1. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für alle sonstigen Ansprüche - egal aus welchem Rechtsgrund-, die dem Verkäufer gegenüber geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit, Unvermögen, Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten sowie aus sonstigen gesetzlichen Haftungstatbeständen. Eine Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetztes bleibt unberührt.
2. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für Schadensersatzansprüche, welche unmittelbar gegenüber den Mitarbeitern, Arbeitnehmern, Angestellten, Stellvertretern und/oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers geltend gemacht werden. Soweit gegenüber dem Verkäufer deliktische Ansprüche gelten gemacht werden, bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist unberührt. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, etwaige deliktische Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Jahr geltend zu machen, nachdem er Kenntnis von allen Anspruchsgründen und Voraussetzungen erlangt hat.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt. Die nachfolgenden Sicherheiten wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers nach Wahl des Verkäufers freigeben, soweit die Sicherheiten die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets fär den Verkäufer, jedoch ohne Verpflichtung fär ihn. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer in Zahlungsverzug geraten ist.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammmenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 10 Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten, einschließlich der Zahlungspflichten des Kunden ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
3. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Sulingen örtlicher Gerichtsstand für alle die sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Der Verkäufer bleibt berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit oller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand: Dezember 2006